AufgabeErsatzbaustoffverordnung

Die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, sog. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), regelt seit 01.08.2023 im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe,

  • Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen
  • Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll
  • Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke
  • Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken

Ansprechperson:

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Frau Karl
Sachbearbeiterin
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Weitere Informationen:

Die Ersatzbaustoffverordnung gilt für 

  • Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt und in Verkehr gebracht werden Bei Aufbereitungsanlagen handelt es sich um Anlagen, in der mineralische Stoffe behandelt werden sowie um Anlagen, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke geeigneten Form unmittelbar anfallen.
  • für Erzeuger und Besitzer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial/Baggergut und
  • für Bauherren bzw. Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken 

Die Ersatzbaustoffverordnung trifft nun bundeseinheitlich Regelungen zur Herstellung und Verwertung von Baustoffen aus mineralischen Abfällen und ersetzt damit die bisher in Bayern geltenden Regelwerke, den sog. Bayerischen RC-Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ und die LAGA M20 (1997).

Zu den wichtigsten Regelungen der ErsatzbaustoffV zählen die Anforderungen an die Güteüberwachung und Kontrolle der Ersatzbaustoffe (Eignungsnachweis, werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung) und die nun rechtsverbindlichen Vorgaben für die Verwertung von mineralischen Abfällen. Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder den vorhandenen zu aktualisieren; ohne Eignungsnachweis dürfen Recycling-Baustoffe nicht in Verkehr gebracht werden! Werden mineralische Ersatzbaustoffe entsprechend den Vorgaben der ErsatzbaustoffV eingebaut, sind nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen; eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Wasseraushaltsgesetz (WHG) ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Verstöße der Betreiber, Verwerter und Bauherren gegen die Ersatzbaustoffverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Bekanntgaben nach § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3, 4 ErsatzbaustoffV: 

Merkblätter:

  • Vierwöchentliche Restmüllabfuhr

    Vierwöchentliche Restmüllabfuhr

  • EnergieMonitor

    Energietipp

  • Energie-Tipp

    Energietipp

  • Abfall-ABC

    Abfall-ABC

  • Sperrmüll auf Abruf

    Onlineservice - Sperrmüll auf Abruf

  • Abfallkalender

    Abfallkalender

  • Atommüll-Endlager

    Endlagersuche

  • Reparaturbonus

    Miltenberger Bürgerdienst

  • Miltenberger Bürgerdienst

    Miltenberger Bürgerdienst

  • Badegewässer

    Badesee Niedernberg

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